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   BVerwG, 31.08.1994 - 1 B 136.94   

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https://dejure.org/1994,19298
BVerwG, 31.08.1994 - 1 B 136.94 (https://dejure.org/1994,19298)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1994 - 1 B 136.94 (https://dejure.org/1994,19298)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1994 - 1 B 136.94 (https://dejure.org/1994,19298)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden für die Nichtabgabe einer Erklärung zum Erwerb der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1994 - 1 B 136.94
    Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn Verfahrensrevision eingelegt wird (BVerwGE 50, 36 ; Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8).

    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 50, 36 ) darauf abgestellt, ob ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der die Klägerinnen von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen könnte, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.

  • BVerwG, 05.11.1970 - VIII C 73.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mängel im

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1994 - 1 B 136.94
    Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn Verfahrensrevision eingelegt wird (BVerwGE 50, 36 ; Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8).

    Dazu bedarf es aber der Darlegung, daß das Ablehnungsverfahren von der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß abgewickelt oder daß bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt worden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG 8 C 73.69 - a.a.O.).

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